1. FSV Mainz 05

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Satzung

    Die Satzung von Mainz 05 hilft e. V.

    § 1

    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    1.      Der Verein trägt den Namen: „Mainz 05 hilft e.V.“

    2.      Der Sitz des Vereins ist Mainz.

    3.      Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mainz einzutragen, der Gerichtsstand ist Mainz

    4.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2

    Zweck des Vereins

    1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und karitative Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 5 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

    2.      Zweck des Vereins ist die Sammlung und Weitergabe von Spenden, um die selbstlose Unterstützung von Initiativen, Projekten und unschuldig in Not geratenen Personen (i. S. von §§ 53  Nr. 2, Satz 3 AO) zu unterstützen.

    3.      Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch:

    l  Projektbezogene Unterstützung von Institutionen und Einrichtungen, die sich der Förderung von Kindern, Jugendlichen und benachteiligten Familien im Bereich der Erziehung und Bildung widmen.

    l  Unterstützung von Einrichtungen, die im karitativen Bereich die medizinische o. ä. Versorgungen von Kindern, Jugendlichen und in Not geratenen Personen sicher stellen.

    l  Unterstützung von personenbezogenen Einzelfällen, wenn Personen unverschuldet in Not geraten sind oder der personenbezogenen Unterstützung im Falle medizinischer, therapeutischer oder artgleicher Maßnahmen bedürfen.

    4.      Weiterhin ist Zweck des Vereins die Förderung von Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Hier kann der Verein als Förderkörperschaft i. S. des § 58 Abs. 1 AO tätig werden, falls der Vorstand dies im Einzelfall beschließt. Der Verein beschafft in diesen Fällen Mittel oder beteiligt sich im Rahmen von Initiativen an der Beschaffung von Mitteln, leitet diese an inländische steuerbegünstigte Körperschaften zweckgebunden für die Förderung von Erziehung und Bildung (i. S. § 2 Nr. 1, 2 und 3 dieser Satzung) sowie karitative Zwecke weiter.

    5.      Der Verein kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Vereinszweckes (§ 2) geeignet sind. Derartige Maßnahmen sind im Vorstand des Vereins durch mehrheitlichen Beschluss zu bestimmen.

     

    § 3

    Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

    1.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

    2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

    3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4.      Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

     

    § 4

    Mitgliedschaft

    1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt:

    Zur Gründung des Vereins – auf der Basis dieser Satzung - nominiert das Präsidium bzw. der Vorstand des 1. FSV Mainz 05 e.V. Gründungsmitglieder, welche diese Satzung umsetzen.

    2.      Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

    3.      Die Mitgliedschaft gilt für 12 Monate und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht zur vorgegebenen Frist eine schriftliche Kündigung vorliegt. Sie endet ebenfalls durch Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

    4.      Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

    5.      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder eine vergleichbare Verfehlung vorliegt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

    6.      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

    7.      Gegen den Ausschließungsbeschluss kann mit einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

     

    § 5

    Beiträge

    1.      Der Vorstand hat einen Mitgliedsbeitrag von 105,00 Euro für 12 Monate festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Gesamtbetrag jährlich per Bankeinzug zu entrichten.

     

    § 6

    Organe des Vereins

    1.      Organe des Vereins sind:

    l  der Vorstand

    l  die Mitgliederversammlung

    2.      Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der aktiven Geschäfte des Vereins einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, hierzu muss eine einstimmige Entscheidung des Vorstands vorliegen. Für diesen Fall sorgt der Vorstand für eine Geschäftsordnung, in der alle notwendigen Regelungen zur ordentlichen Wahrnehmung der Geschäfte definiert sind (Zuständigkeit, Verantwortungs- und Entscheidungsrahmen, Zeichnungskompetenzen, Mittelzuweisung u. ä.).

    3.      Die Rechte und Pflichten eines ehrenamtlichen Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung des Vereins festgelegt. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig Mitglied im Vorstand des Vereins.

     

    § 7

    Der Vorstand

    1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie vier stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zwei Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes des                             1. FSV Mainz 05 e.V..

    2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

    3.      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen
    (s. § 6 Nr. 2, 3 dieser Satzung).

    4.      Vorstandssitzungen finden je Quartal statt, jeweils in der letzten Kalenderwoche eines Quartals. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ehrenamtlichen Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    5.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    6.      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

     

    § 8

    Mitgliederversammlung

    1.      Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, einzuberufen.

    2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

    3.      Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann nur schriftlich (per Brief oder Fax) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    4.      Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für die Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Dabei muss ein Prüfer der Berufsgruppe rechts- oder steuerberatenden Berufe angehören.

    5.      Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

    a)      Aufgaben des Vereins

    b)      Genehmigungen von Geschäftsordnungen

    c)      Mitgliedsbeiträge

    d)      Satzungsänderungen

    e)      Auflösung des Vereins

    f)       Vereinszweck

    6.      Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    7.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

     

    § 9

    Satzungsänderung

    1.      Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

    2.      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen bzw. analog § 7 Nr. 5 und 6 dieser Satzung beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

    3.      Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

     

    § 10

    Beurkundung von Beschlüssen

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen  und vom Vorstand zu unterzeichnen.

     

    § 11

    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

    1.      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

    2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an folgende Einrichtung: „Caritasverband für die Diözese Mainz e.V.“. Diese ist im Sinne dieser Satzung eine gemeinnützige Einrichtung und wird das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

     

    Mainz, den 20.07.2010 

    Porträt

    Mario Gavranovic

    Mario Gavranovic
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